Vielen Dank für Ihre Frage. Viele Menschen sind gerade von der Pandemie betroffen und unsicher bezgl. des korrekten Vorgehens nach Kontakt.

  1. Infizierte Personen müssen sich beim Gesundheitsamt melden und deren Vorgaben erfüllen. Momentan heißt dies eine mind. 10-tägige Quarantäne.
    Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter nahen Kontakt (unter 1,5 Meter und ohne FFP2/3-Maske) mit einer infizierten Person hatte, müssen Sie / muss dieser auch in Quarantäne und sollte sich frühestens 5 Tage nach Kontakt testen lassen. Ein „Freitesten“ ist nach abgelaufener Quarantäne nicht nötig.
  2. Die Betriebsschließung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nur dann haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Da die Gesundheitsämter derzeit überlastet sind und die Kontaktnachverfolgung nicht mehr sicher funktioniert, sollten sie einen Mitarbeiter, der nahen Kontakt mit einem Covid-Infizierten hatte, alleine schon zum Selbstschutz und zum Schutz ihrer Mitarbeiter nach Hause schicken.

Falls keine behördlich angeordnete Quarantäne vorliegt (§30, 31 IfSG) und der Mitarbeiter nicht krank ist (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes), wird die Lohnfortzahlung leider von niemandem übernommen.

Anmerkung: da die Rechtsauslegung derzeit im Fluss ist und verschiedene Gesundheitsämter unterschiedlich arbeiten und entscheiden, ersetzt diese verkürzte Antwort nicht die Rücksprache mit dem zust. Gesundheitsamt und stellt keine Rechtsberatung dar!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ärztinnen und Ärzte vom Ärztenetz Fürth Stadt/Land AENF e.V.

2022-09-22T14:11:05+02:00
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