Ärzt:innen antworten2022-12-29T13:30:08+01:00

Nicht erst seit der Coronapandemie ergeben sich viele Gesundheitsfragen von allgemeinem Interesse, die wir Ärzte im ÄNF e.V. („Ärztenetz Fürth Stadt und Land“, ein Zusammenschluss von über 250 Ärzten) Ihnen gerne seriös beantworten möchten.

Sehr geehrte Damen und Herren, für eine Bekannte im Raum Ingolstadt suche ich einen Psychotherapeuten, der Hausbesuche macht, da diese Bekannte aufgrund von Angststörungen ihre Wohnung nicht verlassen kann. Wohin kann ich mich da bitte wenden? Danke für Ihre Antwort.2023-07-20T11:44:20+02:00

Vielen Dank für Ihre Frage bezüglich eines Psychotherapeuten im Raum Ingolstadt, die/der eine Hausbesuch-Behandlung bei Angststörung durchführen kann.
Wir haben Ihre Frage im Kollegenkreis diskutiert und können leider keine direkte Empfehlung für einen Bereich außerhalb Fürth geben.

Jedoch hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) eine Liste mit Therapeuten in Bayern. Auch wenn ein Hausbesuch schwierig erscheint, könnten die KollegInnen in ihrem Umkreis vielleicht eine telemedizinische Hilfe mittels Videosprechstunde bieten.

Kontaktieren Sie dafür doch bitte die Vermittlung der KVB für solche Fragen unter der Telefonnummer 0921 8809940410.
Auch kann die folgende Internetseite bei der Suche nach freien Therapeutenplätzen helfen: www.kvb.de/service/patienten/therapieplatzvermittlung
Häufig haben auch örtliche Allgemeinmediziner einen Tipp aus ihrem örtlichen Netzwerk/Ärztenetz.

Wir hoffen, Ihnen hilfreiche Anregungen gegeben zu haben.
Freundliche Grüße aus dem Ärztenetz Fürth Stand und Land e.V.

Ich habe Asthma, deshalb fällt mir das Atmen beim Laufen schwer. Weshalb stellt mir mein Hausarzt kein Attest aus, daß ich die Maske nicht tragen muss?2022-09-22T14:11:30+02:00

Vielen Dank für Ihre interessante Frage.
Nach unserer Meinung kann Sie keine Ärztin / kein Arzt von einer gesetzlichen Frist „befreien“.
In einem Attest kann diese(r) jedoch Ihre Beschwerden beim Tragen eines Mund-Nase-Schutzes beschreiben.
Gleichwohl sollten Sie bedenken, dass besonders Risikopatienten – wie Sie – sich vor einer Covid-19 Infektion schützen sollten. Vor allem im Kontakt mit vielen anderen Menschen, z.B. beim Einkaufen.
Probieren Sie vielleicht verschiedene Masken, mit welcher Sie besser zurechtkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ärztinnen und Ärzte vom Ärztenetz Fürth.

Guten Tag Viele Corona Genesene die im Anschluss keine Impfung erhalten haben berufen sich auf das Gültigkeitsdatum ihres Zertifikates von 180 Tagen. Sind Arbeitgeber verpflichtet auf die verkürzte Gültigkeit von 90 Tagen für Genesene hinzuweisen oder dies sogar zu überprüfen? Für eine Antwort bedanke ich mich schon jetzt.2022-09-22T14:11:18+02:00

Vielen Dank für Ihre wichtige Frage.
Leider handelt es sich um eine juristische Frage und nicht um eine medizinische.
Deshalb können wir uns als Ärzte dazu nicht äußern und möchten Sie für eine rechtliche Expertise an einen Rechtsanwalt verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Ärztinnen und Ärzte im Ärztenetz Fürth Stadt und Land e.V.

Ich bin Arbeitgeberin in einem kleinen mittelständischen Betrieb. Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter Kontakt zu einen Covid-Patienten hatte? Muß ich ihn nach Hause schicken bzw. falls ein Mitarbeiter selbst positiv ist, muß dann der ganze Betrieb schließen?2022-09-22T14:11:05+02:00

Vielen Dank für Ihre Frage. Viele Menschen sind gerade von der Pandemie betroffen und unsicher bezgl. des korrekten Vorgehens nach Kontakt.

  1. Infizierte Personen müssen sich beim Gesundheitsamt melden und deren Vorgaben erfüllen. Momentan heißt dies eine mind. 10-tägige Quarantäne.
    Wenn Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter nahen Kontakt (unter 1,5 Meter und ohne FFP2/3-Maske) mit einer infizierten Person hatte, müssen Sie / muss dieser auch in Quarantäne und sollte sich frühestens 5 Tage nach Kontakt testen lassen. Ein „Freitesten“ ist nach abgelaufener Quarantäne nicht nötig.
  2. Die Betriebsschließung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nur dann haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Da die Gesundheitsämter derzeit überlastet sind und die Kontaktnachverfolgung nicht mehr sicher funktioniert, sollten sie einen Mitarbeiter, der nahen Kontakt mit einem Covid-Infizierten hatte, alleine schon zum Selbstschutz und zum Schutz ihrer Mitarbeiter nach Hause schicken.

Falls keine behördlich angeordnete Quarantäne vorliegt (§30, 31 IfSG) und der Mitarbeiter nicht krank ist (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes), wird die Lohnfortzahlung leider von niemandem übernommen.

Anmerkung: da die Rechtsauslegung derzeit im Fluss ist und verschiedene Gesundheitsämter unterschiedlich arbeiten und entscheiden, ersetzt diese verkürzte Antwort nicht die Rücksprache mit dem zust. Gesundheitsamt und stellt keine Rechtsberatung dar!

Bleiben Sie gesund!

Ihr Ärztinnen und Ärzte vom Ärztenetz Fürth Stadt/Land AENF e.V.

Als mein Betriebsarzt bei der zweiten Impfung Impfdosen übrig hatte, wurden die Mitarbeiter gebeten, Familienmitglieder zu bennennen, die sich kurzfristig impfen lassen wollen. So wurde meine Frau und der Partner meiner Tochter am 31.5. mit Comirnaty geimpft. Das Impfzentrum verweigert die Zweitimpfung und behauptet, sie dürfen das nicht tun. Der Hausarzt meiner Frau impft leider nicht. Wie erfahre ich, welcher Fürther Arzt bereit und in der Lage ist, meine Familienmitglieder etwa um den 12.Juli herum mit Comirnaty von BionTech zu impfen? Ich kann doch nicht jeden einzelnen anrufen!2022-09-22T14:10:52+02:00

Vielen Dank für Ihre wichtige Frage.

Mehreren Menschen geht es wie Ihren Angehörigen: sie erhalten eine Erstimpfung z. B. als „Nachzügler“ oder im Ausland/Urlaub und benötigen nun die Zweitimpfung gegen Covid-19.

Zuerst ist der erstimpfende Arzt dafür zuständig, die Zweitimpfung durchzuführen. Wenn Sie auf ungewöhnlichem Wege eine Erstimpfung erhalten, sollten Sie die Impfärztin/den Impfarzt sogleich nach der Zweitimpfung fragen und einen Termin vereinbaren.
Ansonsten bleibt Ihnen nur der Weg, Ihren Hausarzt oder das örtliche Impfzentrum zu kontaktieren.
Haben die jedoch alle Impfstoffe für ihre Zweitimpfungen reserviert, sind sie nicht verpflichtet, zu impfen.

Hilfreich können dann auch App-basierte Anwendungen wie „Impf-Finder“ oder „Impftermin Übersicht“ sein, die Ärzte mit „überzähligen“ Impfdosen und Impfwillige bürokratielos zusammenbringen.

Herzliche Grüße aus dem Ärztenetz Fürth Stadt/Land e.V.

Ich hatte am 28.04. erstmalig Symptome und einen positiven Test. Auch weitere Schnelltests zeigten an, dass ich positiv war. In der Hoffnung trotz eines positiven Schnelltests nicht mehr ansteckend zu sein, machte ich am 06.05. einen ersten PCR-Test mit dem Ergebnis CT 27. Seit 08.05. hatte ich nur noch negative Schnelltests. (4 Stück an verschiedenen Tagen letztmalig gestern). Mein Chef möchte jedoch, dass ich erst wieder in die Arbeit komme, wenn ich nicht mehr ansteckend bin (Kunden und Kollegenkontakte) und daher wiederholte ich die PCR-Tests am 08.05., 10.05. und heute am 13.05. jeweils mit dem gleichen niederschmetternden Ergebnis CT 27. Ich fühle mich gesund. mein Hals kratzt noch ein wenig. Meine AU-Bescheinigung läuft auch bis heute. Die Arztpraxis meinte, wenn ich weiterhin ansteckend sein sollte, sollte ich mich vor dem nächsten Kontakt mit der Praxis mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Was ich hiermit tue. Wie soll ich nun weiter verfahren? Isolation? Weiter krank schreiben?2022-09-22T14:10:25+02:00

Vielen Dank für Ihre relevante Frage.
Die aktuelle Regelung sieht zur Aufhebung der Isolation zwingend eine 48-stündige Symptomfreiheit vor. Also auch kein „Halzkratzen“.
Dann reicht in der Regel ein (möglichst professionell durchgeführter) PoC-Antigentest (sog. Schnelltest).
Einige Arbeitgeber können einen PCR-Test zur Rückkehr an den Arbeitsplatz vorschreiben (z.B. in der Kranken- oder Altenpflege).
Nach derzeitigen Wissenstand gilt ein CT-Wert im PCR-Test über 30 als „nicht mehr infektiös“.
In Ihrem Fall sollten Sie in Isolation bleiben und benötigen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes.
Alternativ eine Isolationsanordnung Ihres örtlichen Gesundheitsamts, damit Sie ihr Gehalt weiterbekommen.
Ein PCR-Test bei Beschwerden und/oder positivem Antigentests ist nicht geeignet, um sich bei nachgewiesener Infektion freizutesten. Er wird positiv sein.
Sollte Ihr Arbeitgeber einen PCR-Test verlangen, müssen Sie einen CT-Wert von über 30 abwarten.

Unsere Antworten stellen unser momentanes Wissen und die aktuellen Regelungen aber keine Rechtsberatung dar und ersetzen keinen Arztbesuch.
Wir hoffen, Ihnen geholfen zu haben und verbleiben mit herzlichen Genesungswünschen:
Ihre Ärztinnen und Ärzte im Ärztenetz Fürth Stadt/Land e.V.

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